Für eine Verfahrenstrennung bzw. -vereinigung müssen nach Art. 30 StPO objektive, sachliche Gründe vorliegen, die sich – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erwog – auf die Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf rein organisatorische Aspekte seitens der Strafbehörden beziehen müssen. Die Verfahrenstrennung soll demnach vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen und helfen, unnötige Verzögerungen zu vermeiden.