den im getrennten Verfahren Beschuldigten Fragen zu stellen (BGE 141 IV 220 E. 4.5 und BGE 140 IV 172 E. 1.3, mit Hinweisen). Art. 29 StPO enthält den Grundsatz der Verfahrenseinheit, der – wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 14. Dezember 2020 zurecht festhielt – die Verhinderung sich widersprechender Urteile bezweckt, das Gleichbehandlungsgebot gewährleistet und der Prozessökonomie dient (pag. 3832, mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Für eine Verfahrenstrennung bzw. -vereinigung müssen nach Art.