Die beschuldigte Person hat gegenüber in anderen Verfahren Beschuldigten jedoch immerhin das Recht, ihnen mindestens einmal Fragen zu stellen. Zudem dürfen die Aussagen der in anderen Verfahren Beschuldigten nur zulasten der «vorliegend» beschuldigten Person verwertet werden, wenn diese wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die sie belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und den sie belastenden Personen resp. den im getrennten Verfahren Beschuldigten Fragen zu stellen (BGE 141 IV 220 E. 4.5 und BGE 140 IV 172 E. 1.3, mit Hinweisen).