24 vom Gesetzgeber gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 141 IV 220 E. 4.5 und BGE 140 IV 172 E. 1.2.3). Die beschuldigte Person hat gegenüber in anderen Verfahren Beschuldigten jedoch immerhin das Recht, ihnen mindestens einmal Fragen zu stellen.