O, N 3 zu Art. 147 StPO und Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3.1-3.3.3). Das Recht auf Teilnahme an Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO gilt nach den einleitenden Ausführungen nur in demjenigen Verfahren, in welchem die Person, die das Teilnahmerecht beansprucht, Partei ist. An Einvernahmen von anderen Beschuldigten kann sie gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO mithin nur teilnehmen, wenn diese anderen Personen im gleichen Verfahren beschuldigt werden wie sie selbst. In getrennt geführten Verfahren gegen andere Beschuldigte gilt der Anspruch auf Teilnahme an Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO