147 StPO). Unter besonderen Umständen kann auf die Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen schliesslich ganz verzichtet werden, so beispielsweise, wenn der Belastungszeuge in Anwesenheit des Beschuldigten berechtigterweise das Zeugnis verweigert. Auch in diesen Fällen ist aber erforderlich, dass der Beschuldigte zu den Aussagen des Belastungszeugens hinreichend Stellung nehmen konnte, diese geprüft wurden und der Schuldspruch nicht allein darauf abgestützt wird.