dieses «so weit wie möglich gewährleistet». Die Simultanübertragung (Bild- und Tonübertragung), bei der die Partei mittels Verbindung der befragten Person Ergänzungsfragen stellen kann, stellt der mildeste Eingriff dar, zumal dadurch lediglich die physische Präsenz der Partei im selben Raum ausgeschlossen, die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Beweiserhebung aber nicht beschränkt wird – das Teilnahmerecht wird hierbei gewahrt (zum Ganzen SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 147 StPO).