O., N 2 zu Art. 149 StPO) – indes voraus, dass dem Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Fragerecht, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. Bei einer Einvernahme unter Ausschluss der Parteien sind als Ersatzmassnahmen namentlich die Simultanübertragung, die Einsicht in das Einvernahmeprotokoll bzw. die Aufzeichnung der Einvernahme mit der Möglichkeit, schriftlich Ergänzungsfragen zu stellen, oder die Wahrnehmung des Teilnahmerechts durch den Rechtsbeistand denkbar. Gemäss Bundesgericht muss im Einzelfall diejenige Ersatzmassnahme gewählt werden, welche das Teilnahmerecht der betroffenen Person am geringsten einschränkt resp.