147 StPO). So kann als prozessuale Schutzmassnahme beispielsweise angeordnet werden, dass die Einvernahme einer verfahrensbeteiligten Person – falls diese selber oder deren Angehörige stark gefährdet erscheinen – unter Ausschluss der Parteien stattfindet (Art. 149 Abs. 2 Bst. b StPO). Eine solche Beschränkung der Teilnahmerechte ist unter den Voraussetzungen von Art. 108 StPO und unter den besonderen Schutzbestimmungen nach Art. 149 ff. StPO zulässig (SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. A. 2014, N 13 zu