Es genügt demnach nicht, wenn die befragte Person ihre früheren Aussagen einzig auf blossen Vorhalt hin bestätigt (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2, mit Verweis auf BGE 143 IV 457 E. 1.6.1). Die Teilnahmerechte stehen den Parteien selbst wie auch deren Rechtsbeiständen zu. Grundsätzlich besteht das Recht auf physische Anwesenheit im selben Raum und auf direktes Fragerecht. Bei Missbräuchen können diese Rechte indes eingeschränkt werden (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 7 f. zu Art. 147 StPO).