Dabei ist jedoch keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur Sache, so darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2, mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2 und 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Hingegen bleiben die in einer ersten Einvernahme in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO gemachten Aussagen nach Art.