147 Abs. 4 StPO zu einem Beweisverwertungsverbot gegenüber der Partei, die an der Beweiserhebung nicht anwesend war (Urteil des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2, mit Verweis auf BGE 143 IV 397 E. 3.3.2 und BGE 139 IV 25 E. 5.4.1). Damit eine hinreichende Konfrontation stattfindet, muss sich die befragte Person an der Konfrontationseinvernahme inhaltlich nochmals zur Sache äussern, so dass die beschuldigte Person ihr Fragerecht tatsächlich ausüben kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2, mit Verweis auf BGE 140 IV 172 E. 1.5). Dabei ist jedoch keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt.