und den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 16. Dezember 2020 (pag. 3831 ff.), in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 3906 f.) und auf Seite 18 ihrer Urteilsbegründung (pag. 4041) – mit Ausnahme derjenigen betreffend die Einvernahmen von AF.________ – integral anschliesst. 7.1 Theoretische Ausführungen Die Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen sind in den Art. 147 f. StPO geregelt. Art. 147 Abs. 1 StPO statuiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen.