und von AF.________ seien unter Gewährung der Teilnahme- und Konfrontationsrechte zu wiederholen (pag. 4441). Die Kammer wies diese Beweisanträge mit Beschluss vom 9. August 2021 (pag. 4194) und in der Berufungsverhandlung (pag. 4445) begründet ab. Auf die Ausführungen im Beschluss vom 9. August 2021 kann vorab verwiesen werden (pag. 4194 ff.). Weiter ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass sich die Kammer den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Eingabe vom 12. November 2020 (pag. 3774 ff.) und den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 16. Dezember 2020 (pag.