7. Verletzung Teilnahmerechte Wie bereits in erster Instanz beantragte Rechtsanwalt B.________ oberinstanzlich, sämtliche Einvernahmen von D.________, mit Ausnahme derjenigen vom 16. Oktober 2017, und sämtliche Einvernahmen von AE.________, mit Ausnahme derjenigen vom 21. November 2017, seien aufgrund der Verletzung der Teilnahmerechte aus den Akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (pag. 4162 f. und pag. 4441). Weiter verlangte er, die Einvernahmen von E.________, von D.________, von AE.________ und von AF.____