Desgleichen kann keine mangelhafte Verteidigung durch Fürsprecher F.________ festgestellt werden, wobei entsprechendes auch nicht gerügt wurde. Weil der Beschuldigte in den Schlusseinvernahmen vom 9. September 2019 und vom 21. Oktober 2019 (9:00 Uhr + 14:30 Uhr) somit wirksam durch Rechtsanwalt G.________ verteidigt war, sind die entsprechenden Einvernahmeprotokolle entgegen dem Antrag von Rechtsanwalt B.________ nicht aus den Akten zu weisen, sondern verwertbar.