21 ber wird er sich als prozessgewohnte und anwaltlich vertretene Person im Klaren gewesen sein. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern Rechtsanwalt G.________ seine Berufs- und Standespflichten durch das beschriebene Verhalten resp. das in Absprache mit dem Beschuldigten erfolgte Vorgehen verletzt haben soll. Die durch das Kantonale Zwangsmassnahmengericht im Entscheid vom 29. Oktober 2018 festgestellte, zweimalige Fristverletzung der Weiterleitung des Haftentlassungsgesuchs (pag.