Wie aus diesen Verbalen ebenfalls hervorgeht, wurde die Schlusseinvernahme (Teil 1) von D.________ am 19. August 2019, nachdem Rechtsanwalt G.________ und der Beschuldigte diese verlassen hatten, aufgrund der fortgeschrittenen Zeit nicht mehr weitergeführt, was Rechtsanwalt G.________ und dem Beschuldigten mitgeteilt wurde (vgl. pag. 917 Z. 1229 ff.). Die beiden waren somit während der ganzen Einvernahme von D.________ am 19. August 2019 zugegen. Dass sie auf die Teilnahme an den nächsten Einvernahmen (Schlusseinvernahme Teil 2 und 3 [pag. 925 ff. und pag. 983 ff.]) explizit verzichteten, ist ihr gutes Recht, bedeutet aber auch, dass der Beschuldigte die Konsequenzen daraus zu tragen hat.