Anschliessend erwähnte Rechtsanwalt G.________, er und der Beschuldigte verzichteten – nach Gewährung des Fragerechts – auf die weitere Teilnahme an der Einvernahme von D.________ (pag. 900 Z. 605 ff. und pag. 901 Z. 625 ff.). Rechtsanwalt G.________ hatte auf Aufforderung der Verfahrensleitung bereits zuvor einen Fragekatalog eingereicht und der Grossteil der Fragen wurde durch D.________ beantwortet (pag. 911 ff. Z. 979 ff.). Nachdem die Ergänzungsfragen von Rechtsanwalt G.________ gestellt sowie beantwortet wurden und der Beschuldigte zudem eine eigene Ergänzung angebracht hatte (vgl. pag. 917 Z. 1205 ff.), verliessen er und Rechtsanwalt G._