20 Weiter kann keine Rede davon sein, dass sich Rechtsanwalt G.________ im Rahmen der Schlusseinvernahme (Teil 1) von D.________ vom 19. August 2019 nicht für seinen Klienten eingesetzt hätte. Aus dem Einvernahmeprotokoll geht klar hervor, dass sich der Beschuldigte und Rechtsanwalt G.________ nach einer kurzen Pause nach dem weiteren Ablauf der Einvernahme erkundigten, weil D.________ «all diese Aussagen» bereits gemacht habe und nichts Neues schildere (pag. 900 Z. 603 ff.). Anschliessend erwähnte Rechtsanwalt G.__