4448 Z. 34) und in der Berufungsverhandlung bestätigte, Französisch zu sprechen. Er führte aus, er habe dies in Santo Domingo und in Frankreich gelernt und sei zudem oft in Frankreich zu Besuch gewesen resp. habe dort regelmässig eine Freundin besucht (pag. 4448 Z. 10, Z. 24 und Z. 30 f.). Die Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und Rechtsanwalt G.________ dürfte – entgegen der Auffassung von Rechtsanwalt B.________ – somit möglich gewesen sein. Zudem sei wiederholt, dass es der Beschuldigte war, der Rechtsanwalt G.________ anfänglich privat mandatiere und somit offensichtlich über die nötigen Französischkenntnisse verfügen musste, um mit diesem in Kontakt treten zu können. Unter