Des Weiteren sei, soweit oberinstanzlich erneut die mangelnden Sprach- resp. Deutschkenntnisse von Rechtsanwalt G.________ gerügt und damit implizit die fehlenden Französischkenntnisse des Beschuldigten ins Feld geführt wurden (vgl. pag. 4441), darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte in den Jahren 2006 Kontakte nach Frankreich und zu Franzosen (Algeriern) hatte (pag. 1851), in Frankreich zudem neun Monate in Haft war (pag. 1870, pag. 1929, pag. 1942 und pag. 4448 Z. 34) und in der Berufungsverhandlung bestätigte, Französisch zu sprechen.