4452 und pag. 4471). Betreffend den Einwand, Rechtsanwalt G.________ habe teilweise Eingaben auf Französisch eingereicht (vgl. pag. 4165 und pag. 4442), ist festzuhalten, dass es sich beim Kanton Bern um einen zweisprachigen Kanton handelt und Eingaben an Behörden, die für den ganzen Kanton zuständig sind – wie beispielsweise die für das vorliegende Verfahren zuständige Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben –, gemäss Art. 6 Abs. 5 der bernischen Kantonsverfassung (KV; BSG 101.1) in einer der Amtssprachen, mithin auch auf Französisch, erfolgen können. Des Weiteren sei, soweit oberinstanzlich erneut die mangelnden Sprach- resp. Deutschkenntnisse von Rechtsanwalt G.____