___, der am 24. Januar 2018 Strafanzeige gegen die drei Polizisten einreichte, die den Beschuldigten angeblich «missbraucht» haben sollen (pag. 2319; vgl. dazu ferner die Ausführungen zum Einsatz als «V-Mann» und zur Verletzung des Beschleunigungsgebots [E. 9 und 30 unten]). Soweit Rechtsanwalt B.________ in der Berufungsverhandlung kritisierte, Rechtsanwalt G.________ habe die gegen diese Polizisten ergangene Einstellungsverfügung nicht angefochten (vgl. pag. 4442), widersprach er sich im Übrigen selbst, hielt er in seinem Parteivortrag und der Replik doch fest, er behaupte nicht, dass sich die fraglichen Polizisten strafbar gemacht hätten (vgl. pag. 4452 und pag.