Gleichzeitig kann keine Rede davon sein, dass sich Fürsprecher F.________ im Rahmen der unzähligen Befragungen einer unwirksamen Verteidigung schuldig gemacht und sich nicht für seinen Klienten eingesetzt hat. Diesbezüglich wird beispielhaft auf die Verhandlung vor dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht vom 8. September 2017 verwiesen, in der Fürsprecher F.________ insbesondere die Formulierung einer Frage monierte (vgl. pag. 353 Z. 39 ff.). Des Weiteren war es Fürsprecher F.________, der am 24. Januar 2018 Strafanzeige gegen die drei Polizisten einreichte, die den Beschuldigten angeblich «missbraucht» haben sollen (pag.