19 Betäubungsmitteldelikte in der Schlusseinvernahme des Beschuldigten vom 21. Oktober 2019 entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ (vgl. u.a. pag. 4164) sehr wohl Beweisthema und die von Rechtsanwalt G.________ gestellten Ergänzungsfragen (vgl. pag. 586 f. Z. 474 ff.) machten durchaus Sinn. Gleichzeitig kann keine Rede davon sein, dass sich Fürsprecher F.________ im Rahmen der unzähligen Befragungen einer unwirksamen Verteidigung schuldig gemacht und sich nicht für seinen Klienten eingesetzt hat.