3176 f.). Damit steht fest, dass der Beschuldigte in all seinen Einvernahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft zwischen dem 7. September 2017 und dem 15. Januar 2018 – in denen es hauptsächlich um die dem Beschuldigten vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ging – durch Fürsprecher F.________ verteidigt war. Gleiches gilt – mit Ausnahme der jeweiligen Schlusseinvernahmen – für die Befragungen von D.________, von E.________, von AE.________ und von AF.________ (vgl. dazu insb. die Ausführungen zur Verletzung der Teilnahmerechte unter E. 7 unten). Lediglich in den eigenen Schlusseinvernahmen vom 9. September 2019 und vom 21. Oktober 2019 sowie in den