___ als amtlicher Verteidiger schliesslich einverstanden, «aber vielleicht nicht für das ganze Verfahren» (pag. 332 Z. 41 f.), und in den darauffolgenden Einvernahmen war er in der Lage, jeweils nach Verlesen des Protokolls Ergänzungen und Korrekturen anzubringen (vgl. u.a. pag. 371 Z. 800 ff. und pag. 479 Z. 343 ff.). Soweit Rechtsanwalt B.________ vorbringt, der Beschuldigte sei aufgrund der unwirksamen Verteidigung durch Rechtsanwalt G.________ unmittelbar und konkret benachteiligt gewesen (vgl. pag. 4167 und pag. 4442), weil sein Aussageverhalten vom Fehlen einer Strategie geprägt sei –