Aus den edierten Akten des Strafverfahrens aus dem Jahr 2011 ergibt sich, dass der Beschuldigte schon damals zu Beginn der ersten Einvernahme ausführlich über seine Rechte belehrt wurde und daraufhin wünschte, durch Fürsprecher AD.________ verteidigt zu werden (vgl. pag. 1840 ff., insb. pag. 1843 Z. 1 ff.). Er wusste daher bestens über seine Verteidigungsrechte Bescheid. In der Hafteröffnung vom 7. September 2017 erklärte er sich mit der Einsetzung von Fürsprecher F.________ als amtlicher Verteidiger schliesslich einverstanden, «aber vielleicht nicht für das ganze Verfahren» (pag.