Der Beschuldigte war sich seiner Rechte, insbesondere die Aussage verweigern und einen Anwalt beiziehen zu können, somit bereits in der ersten Einvernahme im vorliegenden Verfahren sehr wohl bewusst. Dies wohl auch, weil er sich nicht zum ersten Mal mit dem Vorwurf des Betäubungsmittelhandels konfrontiert sah und nicht zum ersten Mal Beschuldigter in einem Strafverfahren war. Aus den edierten Akten des Strafverfahrens aus dem Jahr 2011 ergibt sich, dass der Beschuldigte schon damals zu Beginn der ersten Einvernahme ausführlich über seine Rechte belehrt wurde und daraufhin wünschte, durch Fürsprecher AD.