Dies notabene, nachdem der Beschuldigte nach seiner Anhaltung am 7. September 2017 nicht durch den damaligen Pikettanwalt Fürsprecher AC.________ verteidigt werden wollte und in der polizeilichen Einvernahme vom 7. September 2017 verlauten liess, er werde die Aussagen und die Mitwirkung verweigern, solange er das weitere Vorgehen nicht zuerst mit seinem persönlichen Anwalt habe absprechen können (vgl. pag. 329 Z. 9 ff.). Der Beschuldigte war sich seiner Rechte, insbesondere die Aussage verweigern und einen Anwalt beiziehen zu können, somit bereits in der ersten Einvernahme im vorliegenden Verfahren sehr wohl bewusst.