Rechtsanwalt G.________ hat seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht in schwerwiegender Weise vernachlässigt. Zudem lag kein sachlich unvertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten vor, wodurch der Beschuldigte in seinen Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt worden wäre. Es kann insoweit vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 16. Dezember 2020 verwiesen werden (pag. 3837 ff.), welchen sich die Kammer integral anschliesst.