17 bei anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen vor (BGE 143 I 284 E. 2.2.2, mit Hinweisen). 6.2 Beurteilung durch die Kammer Die Kammer geht mit der Vorinstanz und der (General)Staatsanwaltschaft überein, dass vorliegend keine Verletzung der von Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte, die ein behördliches Einschreiten nötig gemacht hätte, ersichtlich ist. Rechtsanwalt G.__