Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern der Beschuldigte in seinen Verteidigungsrechten dadurch substanziell eingeschränkt wird. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung etwa bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, bei Fernbleiben von wichtigen Zeugeneinvernahmen, bei mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen sowie