SR 0.101) einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen hat (BGE 143 I 284 E. 2.2.1 f., BGE 138 IV 161 E. 2.4 und BGE 126 I 194 E. 3d). Dulden die Behörden untätig, dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil des Beschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, dann kann darin laut Bundesgericht eine Verletzung der von der Verfassung und der EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2, BGE 138 IV 161 E. 2.4, je mit Hinweisen).