6. Unwirksame Verteidigung Wie bereits in erster Instanz machte Rechtsanwalt B.________ oberinstanzlich (vgl. pag. 4163 ff. und pag. 4441 f.) geltend, der Beschuldigte sei in der Voruntersuchung durch Rechtsanwalt G.________ unwirksam verteidigt worden, weshalb insbesondere die Schlusseinvernahmen des Beschuldigten vom 9. September 2019 und vom 21. Oktober 2019 (9:00 Uhr + 14:30 Uhr) aus den Akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten seien (pag. 4440). Zusammengefasst werden Rechtsanwalt G._____