16 erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 3971]) befinden, weil letztere der Rechtskraft nicht zugänglich sind. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), ist mangels eigener Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft aber an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Formelle Einwände der Verteidigung