3971). Angefochten und von der Kammer zu beurteilen sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen mengen- und gewerbsmässig qualifizierter sowie teilweise bandenmässig begangener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen gewerbsmässig qualifizierter und teilweise bandenmässig begangener Geldwäscherei, wegen Urkundenfälschung und wegen versuchter Drohung zum Nachteil von E.________ (Ziff. III/1-4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 3964 f.]).