69 StGB eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen werden (pag. 3969 f.), - die in Ziffer VI/5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs aufgeführten Gegenstände dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben werden (pag. 3970 f.), sowie - die in Ziffer VI/6 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs genannten beschlagnahmten Vermögenswerte gestützt auf Art. 70 StGB eingezogen werden (pag. 3971).