II des erstinstanzlichen Urteildispositivs [pag. 3964]); und - weiter beschlossen wurde, dass - die in den Ziffern VI/2 und VI/3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs genannten beschlagnahmten Gegenstände, Drogen und Drogenutensilien gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen werden (pag. 3968 f.), - die in Ziffer VI/4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs genannten beschlagnahmten Gegenstände gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen werden (pag.