5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Als Folge der beschränkten Berufung des Beschuldigten und mangels Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ist das Urteil der Vorinstanz insoweit in Rechtskraft erwachsen, als: - das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), angeblich begangen von Januar 2013 bis 7. September 2017 in Burgdorf, Bern, Sissach und anderswo, durch Erwerb und Besitz von Kokain zum Eigenkonsum sowie Konsum von Kokain – ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von