4. Zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD), mit Ausnahme von 1 ½ Stunden der oberinstanzlichen Verfahrenskosten. IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. 2. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB):