10. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sei gemäss der eingereichten Honorarnote festzusetzen und auf die Staatskasse zu nehmen. Nach Massgabe des Obsiegens seien die Kosten der Verteidigung von der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO auszunehmen. 11. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 12. Soweit der Beschuldigte die Kosten der Verteidigung zu tragen hat, sei davon Vermerk zu nehmen, dass er verpflichtet ist, dem Unterzeichnenden die Differenz zwischen amtlicher Entschädigung und vollem Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.