8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren seien im Verhältnis von Freispruch bzw. Verfahrenseinstellung zu Verurteilung auf die Staatskasse zu nehmen und die Kosten der Verteidigung von der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO auszunehmen. 10 9. Der Unterzeichnende sei dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigung beizuordnen.