Bezüglich die Begründung wird im Wesentlichen auf die nachfolgenden Ausführungen unter den Erwägungen II/6, 7 und 10 verwiesen. Einzig was den Beweisantrag 5 – Beizug der Akten aus dem Beschwerdeverfahren des Beschuldigten gegen Rechtsanwalt G.________ vor der Anwaltsaufsichtskommission des Kantons Neuenburg – angeht, ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass diese Edition das vorliegende Verfahren nur weiter unnötig verlängert hätte und zudem nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Akten zur Beurteilung des vorliegenden Falls von massgebender Bedeutung sein sollen.