_ vor der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Neuenburg beizuziehen und der Verteidigung sei Einsicht in diese zu geben (zum Ganzen pag. 4440 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verlangte in der Folge die Abweisung der Beweisanträge 1-4, wohingegen sie den Beweisantrag 5 ins richterliche Ermessen stellte (pag. 4444). Die Kammer wies mit Beschluss sämtliche Beweisanträge (1-5) des Beschuldigten ab (pag. 4445). Bezüglich die Begründung wird im Wesentlichen auf die nachfolgenden Ausführungen unter den Erwägungen II/6, 7 und 10 verwiesen.