4446 ff.). Weiter beantragte Rechtsanwalt B.________ in der Berufungsverhandlung vorfrageweise (erneut), (1) das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen versuchter Drohung (Ziff. 5.2 AKS) sei einzustellen und (2) die Einvernahmen des Beschuldigten vom 9. September 2019 und vom 21. Oktober 2019 (9:00 Uhr +14:30 Uhr) sowie sämtliche Einvernahmen von D.________ – mit Ausnahme der Einvernahme vom 16. Oktober 2017 – und sämtliche Einvernahmen von AE.________ – mit Ausnahme der Einvernahme vom 21. November 2017 – seien aus den Akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten.