weil sich die entsprechenden Daten bereits in den amtlichen Akten befanden bzw. befinden – zog die Verteidigung den Beweisantrag vom 16. Februar 2022 am 3. März 2022 zurück (vgl. pag. 4429). Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten weiter Führungsberichte der Justizvollzugsanstalt (nachfolgend: JVA) BJ.________ (Ort) (datierend vom 19. November 2021 [pag. 4362 ff.]) und des Regionalgefängnisses Burgdorf (datierend vom 24. Februar 2022 [pag. 4422 ff.]) eingeholt. In der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte erneut zur Person und zur Sache einvernommen, wobei er in Bezug auf die Fragen zur Sache von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (pag. 4446 ff.).