4414 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verlangte mit Schreiben vom 28. Februar 2022 die kostenfällige Abweisung dieses Beweisantrags und hielt insbesondere fest, gemäss telefonischer Rücksprache mit dem EL- Fall seien die Daten des sichergestellten Mobiltelefons von D.________ bereits auf dem Datenträger abgespeichert, der sich in den amtlichen Akten befinde (pag. 4426 f.). Gestützt auf diese Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft – resp. weil sich die entsprechenden Daten bereits in den amtlichen Akten befanden bzw. befinden – zog die Verteidigung den Beweisantrag vom 16. Februar 2022 am 3. März 2022 zurück (vgl. pag.