Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 auf eine Stellungnahme zur Frage, ob die beantragten Beweismassnahmen im Lichte der von der Verteidigung zitierten Rechtsprechung beweisrelevant seien und teilte mit, bejahendenfalls befänden sich die Akten im Verfahren gegen AF.________ derzeit beim Regionalgericht Bern-Mittelland (pag. 4341 f.). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 hiess die Verfahrensleitung die Beweisanträge des Beschuldigten resp. der Verteidigung gut und edierte beim Regionalgericht Bern-Mittelland sowie bei der Kantonspolizei Bern die besagten Urkunden.